Prüfungsberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme
D05000833• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger und/oder Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer bzw. eine geeignete Prüferin die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln. Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Handlungsgrundlage
- § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV); § 34c Abs.1 Gewerbeordnung
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050154261000 "Prüfungsberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme"
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