Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme
D05000860• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt. Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen. Sämtliche Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen. Bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe (wie z.B. Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Handlungsgrundlage
- § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV); Art. 23 Verordnung EG 1069/2009
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050199261000 "Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme"
Stichwörter
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