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Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme

D05000860 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt. Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen. Sämtliche Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen. Bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe (wie z.B. Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV); Art. 23 Verordnung EG 1069/2009

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050199261000 "Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden