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Pflanzengesundheit (Pflanzen) - Unternehmensregistrierung und/oder Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen

D05000880 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Pflanzen und der Handel mit Pflanzen unterliegt strengen Regelungen. Für Unternehmer*innen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach Art. 72-74 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht. Unternehmer*innen, die Pflanzenpässe ausstellen möchten, benötigen hierfür die Ermächtigung durch die zuständige Stelle. Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die EU-Mitgliedsstaaten. Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen. Für verschiedene andere Tätigkeiten gilt eine Registrierungspflicht. Für Unternehmer*innen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach Art. 100 bis 102 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis benötigt wird, in Nicht-EU-Staaten exportieren möchten, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht. Für Unternehmer*innen, die nach Art. 45 und Art. 55 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 Informationen über pflanzengesundheitliche Einfuhrverbote und -anforderungen für Reisende (Seehäfen, Flughäfen, intern. Transportunternehmer) und/oder Kunden von Postdienststellen zur Verfügung stellen wollen, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht. Für Unternehmer*innen, die im Bereich der Erzeugung und/oder dem Handel von Anbaumaterial tätig werden wollen, gilt gem. § 3 Anbauverordnung eine Registrierungspflicht.

Handlungsgrundlage


  • Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten* (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) § 3 Registrierung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Pflanzengesundheit (Pflanzen) - Unternehmensregistrierung und/oder Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbriefe zu den Leistungen 99093042261000 "Registrierung Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme", 99093043261000 "Registrierung Unternehmen für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis eines Pflanzengesundheitszeugnisses Entgegennahme", 99093040261000 "Registrierung Unternehmen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in der EU (Pflanzenpass) Entgegennahme", 99093041099000 "Ausstellung von Pflanzenpässen Ermächtigung", 99093047261000 "Registrierung Unternehmen für die Bereitstellung von Informationen für Reisende und/oder für Kunden von Postdienststellen Entgegennahme", 99093050261000 "Registrierung Unternehmen für die Erzeugung/Lagerung von Speise-/Wirtschaftskartoffeln Entgegennahme", 99093048261000 "Registrierung Unternehmen für die Erzeugung und/oder den Handel von Anbaumaterial Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden