Pflegewohngeld (Beantragung)
D05000902• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Bei vollstationärer Unterbringung in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen kann ein Zuschuss beantragt werden. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.
Handlungsgrundlage
- § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)) § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit) Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung) § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen) § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Pflegebedürftige Personen können bei vollstationärer Pflege in einer geförderten Pflegeeinrichtung Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt, ist abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Stichwörter
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Versionshinweis
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