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Quarantänestation/geschlossene Anlage Genehmigung

D05000905 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr- und/oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer “Quarantänestation” oder “Geschlossenen Anlage” die Grundlage der Genehmigung. Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als “Geschlossene Anlage” benannt werden. Die Benennung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) sein. Grundlage der Benennungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der VO (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen.

Handlungsgrundlage


  • Art. 60 Absatz 1 lit. a) Verordnung (EU) 2016/2031; Art. 61 Verordnung (EU) 2016/2031

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Quarantänestation/geschlossene Anlage Genehmigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093052006000 "Quarantänestation/geschlossene Anlage Genehmigung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden