Gründungsstipendium NRW Bewilligung
D05000921• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Das Land gewährt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung ein Gründerstipendium. NRW zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen. Ziel der Förderung ist es, Gründende mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen. Die Förderung soll Gründende dabei helfen, ihre Geschäftsidee in einem zukunftsträchtigen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen.
Handlungsgrundlage
- SGV NRW LHO §23 SGV NRW LHO §44 Gewerbeordnung §14
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99132024017000 "Gründungsstipendium Bewilligung".
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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