Antrag Erzeugergemeinschaft als Vereinigung Anerkennung
D05000925• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Agrarbereich können auf Antrag anerkannt werden. Eine Erzeugerorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Vereinigung der Erzeugerorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz und dieser Verordnung für bestimmte Erzeugerorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt. Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
Handlungsgrundlage
- § 4 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG); Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV); Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
Formularangaben
Technische Beschreibung
Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung (Leika: 99078012016001)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden