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Antrag auf: Einbau eines Wasserzwischenzählers / Zwischenzähler für Brauchwassernutzungsanlage

D05000931 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Einbau eines Wasserzwischenzählers: • Der Einbau eines Wasserzwischenzählers ist durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder dessen/deren Bevollmächtigte/n zu beantragen • Es können Gebühren anfallen • Sie erhalten in der Regel innerhalb weniger Tage die Auskunft, ob der Wasserzwischenzähler genehmigt wird

Handlungsgrundlage


  • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf: Einbau eines Wasserzwischenzählers / Zwischenzähler für Brauchwassernutzungsanlage

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Wassermengen, die nachweislich nicht in die städtische Kanalisation eingeleitet werden (sog. Wasserschwundmengen), bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Schmutzwassermenge unberücksichtigt (z. B. für Garten- oder Teichbewässerung sowie bei landwirtschaftlichen Flächen zur Tränkung der Tiere). Für den Nachweis von Wasserabzugsmengen ist der Kauf und Einbau eines (oder mehrerer) geeichter Zwischenzähler durch und auf Kosten des Gebührenpflichtigen erforderlich. Die Eichgültigkeit der Zwischenzähler ist zu beachten. Messergebnisse nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung werden nicht anerkannt. Der Einbau des Zwischenwasserzählers ist fachgerecht vorzunehmen und wird nach Antragstellung des Gebührenpflichtigen von der Kommune anhand von Fotos und ggf. ohne Ortstermin geprüft, abgenommen und registriert

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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