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Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

D05000940 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.

Handlungsgrundlage


  • § 4 Absatz 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050200276000 "Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden