Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung
D05000940• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Handlungsgrundlage
- § 4 Absatz 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050200276000 "Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung"
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