Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter – Erteilung

D05000969 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sie sind Immobilienmakler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Sie sind Darlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO). Sie sind Bauträger, wenn Sie Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden. Sie sind Baubetreuer, wenn Sie Bauvorhaben in fremdem Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen. Sie sind Wohnimmobilienverwalter, wenn Sie das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften, wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen. Ihre Erlaubnis kann auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Handlungsgrundlage


  • § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html; § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__16.html

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter – Erteilung (OZG)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


LeiKa: 99050013001000

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden