Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern Überprüfung
D05000984• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde müssen Sie als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter eine Erklärung und gegebenenfalls Nachweise über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einreichen. - Weiterbildungspflicht von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern Überprüfung - Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen sich je Dreijahreszeitraum 20 Zeitstunden weiterbilden und Nachweise hierüber aufbewahren - Wenn sowohl die Erlaubnis als Immobilienmakler als auch die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter vorliegt, beträgt die Weiterbildungsverpflichtung jeweils 20 Zeitstunden je Dreijahreszeitraum - Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde müssen die Gewerbetreibenden eine Erklärung dazu, ob und wie sie die Weiterbildungspflicht erfüllt haben, an die Aufsichtsbehörde übermitteln - Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde müssen sie außerdem entsprechende Nachweise übermitteln
Handlungsgrundlage
- § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO) (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html§ 15b); Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__15b.html); Anlagen 1 bis 3 zur MaBV § 29 Abs. 1 GewO (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__29.html)
Formularangaben
Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter erklären oder nachweisen
Technische Beschreibung
LeiKa: 99050161074000
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden