Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins
D06000013• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung bestimmter Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Mit dieser Mitteilung wird die Eintragung in das Verzeichnis beantragt.
Handlungsgrundlage
- Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 4 Nummer 11, § 23, § 26, § 27, § 30, § 56; Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) § 4-8
Formularangaben
Technische Beschreibung
Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 23 StBerG und §§ 4a, 4b, 5 DVLStHV) Der Dokumentensteckbrief bündelt zudem die drei Verrichtungen im hessischen Referenzdatenschema. In diesem wird sowohl die Eröffnung, Änderung als auch Schließung einer Beratungsstelle bearbeitet.
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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