Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Vermittler
D06000017• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist in Hessen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle zuständig. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt wer auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags (mit dem Veranstalter) Sportwetten vermittelt. Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Die Erlaubnis kann nur von einem Veranstalter mit Sportkonzession (zukünftig mit Erlaubnis) beantragt und diesem erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§4-10 HGlüG §§ 1 bis 9a, 21, 21a, 23, Vorschriften des Zehnten Abschnitts GlüStV 2021 - (Entwurf in Notifizierung) GlüStV 2011
Formularangaben
Technische Beschreibung
Das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Hessisches Glücksspielgesetz zur Ausführung Glücksspielstaatsvertrags. Diese Erlaubnis kann nur von einem Veranstalter der Sportwetten mit einer Sportwettkonzession nach § 4a GlüStV hat (§ 10 Abs. 7 HGlüG) beantragt und dem erteilt werden. Nach dem neuen Entwurf des GlüStV 2021 (Stand: in Notifizierung) dürfen die Sportwetten nur mit Erlaubnis nach § 4b Absatz 1, veranstaltet werden. Sobald dem neuen GlüStV 2021 von mindestens 13 Bundesländer zugestimmt wird, wird auch HGlüG entsprechend angepasst. Dement-sprechend voraussichtlich ab 01.04.2020 darf der Antrag zum Betreiben einer Wett-vermittlungsstelle für einen Vermittler dann vom Veranstalter der Sportwetten mit einer Erlaubnis für Veranstaltung gestellt werden. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags Sportwetten vermittelt. Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zum Betreiben von Wett-vermittlungsstellen darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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