Antrag auf Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
D06000019• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 34-36 BBiG hat die zuständige Stelle für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen.
Handlungsgrundlage
- §§ 34-36 BBiG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3