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Antrag auf Löschung des Eintrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

D06000021 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Gemäß § 34-36 BBiG hat die zuständige Stelle für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen, Mangel nicht behoben werden, etc. (siehe Rechtsgrundlage, insbes. § 35 BBiG).

Handlungsgrundlage


  • §§ 34-36 BBiG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Löschung des Eintrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3