Antrag auf Löschung des Eintrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
D06000021• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 34-36 BBiG hat die zuständige Stelle für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen, Mangel nicht behoben werden, etc. (siehe Rechtsgrundlage, insbes. § 35 BBiG).
Handlungsgrundlage
- §§ 34-36 BBiG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3