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Mitteilung über die Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen

D06000040 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten. Danach sind Investitionskosten in geförderten Altenpflegeeinrichtungen vom Regierungspräsidium Gießen zu genehmigen. Nicht geförderte Altenpflegeeinrichtungen müssen diese Kosten lediglich mitteilen.

Handlungsgrundlage


  • Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI), § 82, insbes. Abs. 3 und 4; Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten vom 04.12.2017

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung über die Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3