Pharmaberater
D06000059• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Anerkennung zum Pharmaberater gehört zum OZG Leistungsbündel 'Zulassung für reglementierte Berufe'. Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Handlungsgrundlage
- § 75 Arzneimittelgesetz (AMG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. Sofern Sie in Hessen wohnen bzw. bei einer hessischen Firma als Pharmaberater tätig werden wollen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Anerkennung zuständig.
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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