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Pharmaberater

D06000059 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Anerkennung zum Pharmaberater gehört zum OZG Leistungsbündel 'Zulassung für reglementierte Berufe'. Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).

Handlungsgrundlage


  • § 75 Arzneimittelgesetz (AMG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anerkennung zum Pharmaberater

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. Sofern Sie in Hessen wohnen bzw. bei einer hessischen Firma als Pharmaberater tätig werden wollen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Anerkennung zuständig.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3