Auskunft aus der Kaufpreissammlung
D06000069• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung gemäß § 195 ff Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 16 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV) vom 15.06.2018 (GVBl. S. 258ff) in der jeweils gültigen Fassung enthält die Ergebnisse der Auswertung von Grundstückskauf- und Grundstückstauschverträgen gegen Entgelt. Sie wird von den Gutachterausschüssen für Immobilienwerte für ihren Zuständigkeitsbereich geführt und stellt die Grundlage für die Grundstückswertermittlung dar. Die Urkunden über die Verträge und sonstigen Eigentumsübertragungen werden den Gutachterausschüssen von den beurkundenden Stellen (z. B. Notaren) übersandt. Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, können anonymisierte (nicht grundstücksbezogene) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten. Dabei wird sichergestellt, dass die Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen. Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden an Behörden, sonstige öffentliche Stellen sowie öffentlich bestellte und vereidigte bzw. zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung erteilt, wenn sie die Auskunft für eine Wertermittlung benötigen.
Handlungsgrundlage
- §§ 195 ff Baugesetzbuch (BauGB)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3