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Antrag auf Herausgabe anonymisierter Gerichtsentscheidungen

D06000082 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. Sofern die Entscheidungen nicht bereits in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht sind, können sie auf Antrag an vorgenannte Dritte herausgegeben werden.

Handlungsgrundlage


  • Ungeschriebene Anspruchsgrundlage; HDSIG; LUIG; HPresseG BGH, Beschluss vom 05. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Herausgabe anonymisierter Gerichtsentscheidungen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3