Antrag auf Herausgabe anonymisierter Gerichtsentscheidungen
D06000082• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. Sofern die Entscheidungen nicht bereits in der Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht sind, können sie auf Antrag an vorgenannte Dritte herausgegeben werden.
Handlungsgrundlage
- Ungeschriebene Anspruchsgrundlage; HDSIG; LUIG; HPresseG BGH, Beschluss vom 05. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3