Antrag auf Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis
D06000093• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Neue Leika ID beantragt. 99.018.xxx.001.000
Handlungsgrundlage
- FahrlG § 27
Formularangaben
Technische Beschreibung
(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Rechtsverordnung entspricht und 2. nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese Regelung auch für jeden Gesellschafter.
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3