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Anmeldeformular zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch

D06000094 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Einrichtung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens ermöglicht die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf. Hierfür bedarf es die Genehmigung der Landesjustizverwaltung (hier: Oberlandesgerichts Frankfurt am Main). Es ist zwischen zwei verschiedenen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden, dem zum uneingeschränkten (§ 133 Abs. 2 S. 2 GBO) und zum eingeschränkten (§ 82 Abs. 2 GBV) Abrufverfahren.

Handlungsgrundlage


  • § 133 i.V.m. § 12 Grundbuchordnung (GBO); §§ 80 - 85a, 86a Grundbuchverfügung (GBV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anmeldeformular zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3