Anmeldeformular zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch
D06000094• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Einrichtung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens ermöglicht die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf. Hierfür bedarf es die Genehmigung der Landesjustizverwaltung (hier: Oberlandesgerichts Frankfurt am Main). Es ist zwischen zwei verschiedenen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden, dem zum uneingeschränkten (§ 133 Abs. 2 S. 2 GBO) und zum eingeschränkten (§ 82 Abs. 2 GBV) Abrufverfahren.
Handlungsgrundlage
- § 133 i.V.m. § 12 Grundbuchordnung (GBO); §§ 80 - 85a, 86a Grundbuchverfügung (GBV)
Formularangaben
Anmeldeformular zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3