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Heimarbeitsanzeige

D06000117 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Das Gesetz verlangt von den auftraggebenden Gewerbetreibenden zwei Maßnahmen zur Meldung an die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle (i.d.R. Gewerbeaufsichtsamt): 1. die Pflicht zur Mitteilung, wer erstmals Personen in Heimarbeit beschäftigen will; 2. die halbjährige Übersendung von Listen der in Heimarbeit beschäftigten Personen einschließlich der Gleichgestellten sowie der Personen, die Heimarbeit weitergeben (sog. Zwischenmeister).

Handlungsgrundlage


  • §6 und §7 Heimarbeitsgesetz (HAG); §9 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAGDV1)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Heimarbeitsanzeige gemäß §6 HAG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3