Heimarbeitsanzeige
D06000117• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Das Gesetz verlangt von den auftraggebenden Gewerbetreibenden zwei Maßnahmen zur Meldung an die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle (i.d.R. Gewerbeaufsichtsamt): 1. die Pflicht zur Mitteilung, wer erstmals Personen in Heimarbeit beschäftigen will; 2. die halbjährige Übersendung von Listen der in Heimarbeit beschäftigten Personen einschließlich der Gleichgestellten sowie der Personen, die Heimarbeit weitergeben (sog. Zwischenmeister).
Handlungsgrundlage
- §6 und §7 Heimarbeitsgesetz (HAG); §9 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAGDV1)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3