Bildungsurlaub Träger und Veranstaltungen
D06000124• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können nur diejenigen Anbieter*innen eine Veranstaltung zur Anerkennung vorlegen, deren Geeignetheit als Träger*in zuvor von der zuständigen Anerkennungsbehörde nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen sowie des Landesjugendhilfeausschusses festgestellt wurde.
Handlungsgrundlage
- § 11 Abs. 1 HBUG, § 3 Abs. 5 BiUrlGDV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3