Antrag auf Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Kraftomnibusgenehmigung
D06000180• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sollen Rechte und Pflichten aus einer Kraftomnibusgenehmigung auf eine andere Person übertragen werden, so muss dies gem. § 2 (2) Nr. 2 PBefG bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Grundsätzlich müssen die andere Person und die von ihm eingesetzten Fahrzeuge die gleichen Bedingungen erfüllen wie bei einem (neuen) Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Verkehr mit Kraftomnibussen.
Handlungsgrundlage
- § 2 (2) Nr. 2 PBefG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3