Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz
D06000200• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Umgang und Verkehr (Handel) mit festen und flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können, werden durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die zugehörigen Verordnungen geregelt. Für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten müssen diese angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG), § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3