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Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz

D06000200 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Umgang und Verkehr (Handel) mit festen und flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können, werden durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die zugehörigen Verordnungen geregelt. Für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten müssen diese angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG), § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3