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Anträge nach dem Sprengstoffgesetz

D06000201 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG), § 17 SprengG, § 20 SprengG § 34 Abs. 2 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anträge nach dem Sprengstoffgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Umgang und Verkehr (Handel) mit festen und flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können, werden durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die zugehörigen Verordnungen geregelt. Für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten muss dafür eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt werden.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3