Anträge nach dem Sprengstoffgesetz
D06000201• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG), § 17 SprengG, § 20 SprengG § 34 Abs. 2 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Umgang und Verkehr (Handel) mit festen und flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können, werden durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die zugehörigen Verordnungen geregelt. Für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten muss dafür eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3