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Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG - Zulassung

D06000206 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Von der Ausbildungsbehörde ist für die Teilnahme an der Abschlussprüfung bzw. bei Wiederholungswunsch einer nicht-bestandenen Prüfung ein Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Stelle (RP Gießen) zu stellen. Ebenso ist bei dem Wunsch auf eine vorgezogene Abschlussprüfung aufgrund besonders guter Leistungen, die Zulassung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Handlungsgrundlage


  • § 43 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG); Prüfungsordnung und Ausbildungsordnung "Verwaltungsfachangestellte/-r“ und „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG - Zulassung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3