Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG - Zulassung
D06000206• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Von der Ausbildungsbehörde ist für die Teilnahme an der Abschlussprüfung bzw. bei Wiederholungswunsch einer nicht-bestandenen Prüfung ein Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Stelle (RP Gießen) zu stellen. Ebenso ist bei dem Wunsch auf eine vorgezogene Abschlussprüfung aufgrund besonders guter Leistungen, die Zulassung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Handlungsgrundlage
- § 43 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG); Prüfungsordnung und Ausbildungsordnung "Verwaltungsfachangestellte/-r“ und „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Migration XDF3