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Erklärung von Steuern auf Vergnügungsveranstaltungen

D06000239 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Manche Kommunen erheben Steuern auf bestimmte Arten von Vergnügungsveranstaltungen. Das sind typischerweise das Spiel um Geld oder Sachwerte sowie erotische Darbietungen wie Striptease, Tabledance und das Vorführen von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos und Filmkabinen sowie in Sauna-, FKK- und Swinger Clubs sowie ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Kommunen legen Steuern auf Vergnügungsveranstaltungen in einer kommunalen Satzung fest. Eine Steuer auf Vergnügungsveranstaltungen muss von den Veranstaltern an die Kommune abgeführt werden, in der die Veranstaltung stattfindet. Die zuständige kommunale Behörde ist in der Regel das Kassen- und Steueramt.

Handlungsgrundlage


  • Bundesrecht: Art. 105 Abs. 2a GG; Landesrecht (Hessen): § 7 Hessisches Kommunalabgabengesetz; Kommunales Recht: Satzungen der Kommunen

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung von Steuern auf Vergnügungsveranstaltung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Migration XDF3