Anzeige von Bohrarbeiten
D07000037• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss man dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Man muss keine Anzeige einreichen, wenn man bereits einen Betriebsplan eingereicht hat.
Handlungsgrundlage
- § 127 BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden