Antrag Betriebsplanverfahren Rahmenbetriebsplan mit UVP - erstmalig
D07000053• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Um einen Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb errichten, erweitern und führen zu können, braucht man als Unternehmerin oder Unternehmer einen zugelassenen Betriebsplan. Ein Betriebsplan ist ein im deutschen Bergrecht angewandtes Instrument zur Genehmigung und Betriebsüberwachung. Er umfasst im Allgemeinen umfangreiche Erläuterungen und Planunterlagen zu geplanten Maßnahmen im Bergbau. Der Rahmenbetriebsplan setzt den äußersten Rahmen für die geplante bergbauliche Aktivität und fixiert die Eckdaten des unternehmerischen Vorhabens. Im Gegensatz zu Haupt- und Sonderbetriebsplänen werden Rahmenbetriebspläne für einen längeren Zeitraum aufgestellt. Im Rahmenbetriebsplanverfahren wird geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen das gesamte Bergbauvorhaben an einem konkreten Ort realisiert werden kann. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss man ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen lassen. Dazu muss man den Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festlegen: Inhalt, Umfang, Detailtiefe und zu verwendende Methoden der Untersuchungen. Mit Ihnen und unter Beteiligung weiterer Behörden und Stellen, wird auf der Grundlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens ein Scoping-Termin durchgeführt. Zusätzlich wird hier die Öffentlichkeit beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung kann nach den Bestimmungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) auch in digitaler Form durchgeführt werden. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist in der Regel die Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Bergbauvorhaben liegt. Der Planfeststellungsbeschluss hat noch keine „gestattende“ Wirkung. Man darf noch keine konkreten bergbaulichen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Abraum- oder Gewinnungsarbeiten, seismische Untersuchungen, Bohrplatzherstellung oder die Durchführung von Bohrungen. Dazu müssen in weiteren Schritten gesonderte Verfahren zur Zulassung von durch den Unternehmer einzureichende Haupt- beziehungsweise Sonderbetriebspläne durchgeführt werden. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, darf man konkrete bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Handlungsgrundlage
- § 51 BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden