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Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte ohne berechtigtes Interesse (Bescheid)

D07000081 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bescheid: Die Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte kann bei der zuständigen Bergbehörde beantragt werden. Wenn kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann, können in Bezug auf die Bergbauberechtigung nur folgende Angaben übermittelt werden: - Inhaber, - Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, - Datum der Beantragung und der Erteilung, - Laufzeit sowie - Bodenschätze.

Handlungsgrundlage


  • § 76 (3) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte ohne berechtigtes Interesse (Bescheid)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden