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Anzeige Benutzung eines Gewässers (bei Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr)

D07000109 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Benutzung eines Gewässers bedarf in der Regel der Erlaubnis oder der Bewilligung. Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten. Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 8 (2, 3) WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Benutzung eines Gewässers (bei Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden