Antrag Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern Änderung
D07000224• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Zur Änderung einer Erlaubnis muss die Ursprungserlaubnis zunächst ganz oder teilweise widerrufen werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 8 (1), 9 (1) Nr. 1, 18 (1) WHG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden