Zulassungsbescheid mit Nebenbestimmungen (Einleiten von Niederschlagswasser, Anzeige)
D07000281• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Einleiten von Stoffen in Gewässer, das sind oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Landesrecht Rheinland-Pfalz: Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser bis zu 8 m3 pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Wer solch eine Einleitung vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §§ 8 (1), 9 (1) Nr. 4 WHG; § 22 (2) LWG-RP
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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