Änderungsbescheid (Einleiten von Niederschlagswasser, Erlaubnisänderung)
D07000295• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Einleiten von Stoffen in Gewässer, das sind oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Abwasser ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Zur Änderung einer Erlaubnis muss die Ursprungserlaubnis zunächst ganz oder teilweise widerrufen werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 8 (1), 9 (1) Nr. 4, 18 (1) WHG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden