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Ablehnungsbescheid (Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Erlaubnis, förmliches Verfahren)

D07000300 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Die gehobene Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Unter Umständen ist es hierzu notwendig, ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 8 (1), 9 (1) Nr. 1, 15 WHG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid (Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Erlaubnis, förmliches Verfahren)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden