Erlaubnisbescheid (Entnahme von Grundwasser, förmliches Verfahren)
D07000313• Version 2.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Zu den Benutzungen zählt unter anderem das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Die gehobene Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Unter Umständen ist es hierzu notwendig, ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.
Handlungsgrundlage
- §§ 8 (1), 9 (1) Nr. 5, 15 WHG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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