Anzeige Inbetriebnahme mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage
D07000320• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der 44. BImSchV müssen die Anlage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorlegen. Die zuständige Behörde registriert die Anlage dann im Anlagenregister.
Handlungsgrundlage
- § 6 Absatz 1 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV); § 6 Absatz 3 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV); Anlage 1 der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige der Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Versionshinweis
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