SDS - BetrSichV - Verkürzung der Prüffrist beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung beantragen
D07000326• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Handlungsgrundlage
- § 19 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - 03.02.2015
Formularangaben
SDS - BetrSichV - Verkürzung der Prüffrist beim Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung beantragen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden