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Anzeige Errichtung Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung

D07000329 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Errichtung eines Betriebsbereichs i.S.d. 12. BImSchV ist vom Betreiber mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dazu sind die Angaben in § 7 Absatz 1 12. BImSchV anzugeben.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Absatz 1 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Errichtung eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden