Anzeige Errichtung Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung
D07000329• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Errichtung eines Betriebsbereichs i.S.d. 12. BImSchV ist vom Betreiber mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dazu sind die Angaben in § 7 Absatz 1 12. BImSchV anzugeben.
Handlungsgrundlage
- § 7 Absatz 1 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden