Anzeige geplante störfallrelevante Änderung nach § 3 Abs. 5b BImSchG
D07000330• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Eine geplante störfallrelevante Änderung nach § 3 Absatz 5b BImSchG ist vom Betreiber mindestens einen Monat vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dazu sind die Angaben in § 7 Absatz 1 12. BImSchV anzugeben.
Handlungsgrundlage
- § 7 Absatz 1 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV); § 3 Absatz 5b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden