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Anzeige Einstellung Betrieb, Betriebsbereich oder Anlage des Betriebsbereichs

D07000331 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Einstellung eines Betriebs, eines Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs ist der zuständigen Behörde vom Betreiber mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Absatz 2 Nummer 2 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Einstellung eines Betriebs, eines Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden