Anzeige Einstellung Betrieb, Betriebsbereich oder Anlage des Betriebsbereichs
D07000331• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Einstellung eines Betriebs, eines Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs ist der zuständigen Behörde vom Betreiber mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 7 Absatz 2 Nummer 2 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige der Einstellung eines Betriebs, eines Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden