Anzeige Änderung von Angaben zum Betreiber oder zum Betriebsbereich
D07000332• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Änderung von Angaben zum Betreiber oder zum Betriebsbereich ist der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher schriftlich vom Betreiber anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 7 Absatz 2 Nummer 1 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV); § 7 Absatz 1 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden