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Anzeige störfallrelevante Änderung nach § 3 Abs. 5b BImSchG

D07000333 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Eine störfallrelevante Änderung nach § 3 Absatz 5b BImSchG ist der zuständigen Behörde vom Betreiber schriftlich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Absatz 3 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV); § 3 Absatz 5b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Abs. 5b BImSchG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden