Anzeige Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte
D07000334• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, bei denen für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I der 31. BImSchV genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten werden, haben dies der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 5 Absatz 2 Satz 1 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige der Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden