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Anzeige Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte

D07000334 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, bei denen für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I der 31. BImSchV genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten werden, haben dies der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 5 Absatz 2 Satz 1 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden