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Anzeige wesentliche Änderung nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb Schwellenwerte

D07000336 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber hat eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 5 Absatz 2 Satz 3 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer wesentlichen Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden