Anzeige wesentliche Änderung nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb Schwellenwerte
D07000336• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber hat eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 5 Absatz 2 Satz 3 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige einer wesentlichen Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage mit Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden