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Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs

D07000339 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs zu übermitteln.

Handlungsgrundlage


  • § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden