Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs
D07000339• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs zu übermitteln.
Handlungsgrundlage
- § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)
Formularangaben
Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden