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Mitteilung Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen an Anlagen nach Industrieemissions-Richtlinie

D07000341 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Stellt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie fest, dass Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht eingehalten werden, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Handlungsgrundlage


  • § 31 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung über Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen an Anlagen nach Industrieemissions-Richtlinie

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden