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Anzeige Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

D07000344 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der zuständigen Behörde die Inbetriebnahme der Anlage vorher anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 8 Absatz 1 20. Bundes-Immissionsschutzverordnung (20. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden