Anzeige Inbetriebnahme nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
D07000344• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der zuständigen Behörde die Inbetriebnahme der Anlage vorher anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 8 Absatz 1 20. Bundes-Immissionsschutzverordnung (20. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige der Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden