Anzeige Inbetriebnahme einer Tankstelle
D07000345• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 5 Absatz 1 21. Bundes-Immissionsschutzverordnung (21. BImSchV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden